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Freizeitwirtschaft fordert steuerliche Gleichbehandlung

Mann am Schreibtisch mit Taschenrechner
Freizeitwirtschaft fordert steuerliche Gleichbehandlung.

DIE FAIRE SIEBEN: Freizeitwirtschaft startet Kampagne für fairen Wettbewerb und Standortsicherung durch steuerliche Gleichbehandlung.

Berlin. Die Europäische Union gewährt Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zur Anwendung ermäßigter Umsatzsteuersätze auf Eintrittsentgelte in Freizeiteinrichtungen. Während alle in der betreffenden EU-Richtlinie aufgeführten Freizeitangebote in Deutschland davon profitieren, haben einzig Vergnügungsparks das Nachsehen.

Es resultieren folgenschwere Wettbewerbsnachteile im Inland sowie Standortnachteile gegenüber Vergnügungsparks im benachbarten Ausland. Nun macht sich der Branchenverband VDFU für die überfällige Gleichberechtigung der heimischen Freizeitwirtschaft stark.

Ob Jahrmarkt, Bergbahnen, Museum, Tierpark, Kino, Festival, Schwimmbad oder Zirkus – Deutschland schöpft die steuerrechtlichen Möglichkeiten der EU bei Eintrittsberechtigungen für Freizeitangebote aus – zumindest fast.

Während auf die Eintrittsentgelte aller zuvor genannten Einrichtungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz erhoben wird oder sie gänzlich davon befreit sind, werden einzig Vergnügungsparks mit dem Regelsatz von 19% besteuert.

Für den Verband Deutscher Freizeitparks und Freizeitunternehmen e.V. (VDFU) ist die uneinheitliche Regelung nicht nachvollziehbar.

Verschiedene Arten von Freizeiteinrichtungen stehen in direktem Wettbewerb um Besucher zueinander und sind nicht immer eindeutig voneinander abgrenzbar. Zielgruppen wie auch die Angebote überschneiden sich. Dennoch gelten für die Marktteilnehmer unterschiedliche Regeln. Dabei steht der Gesetzgeber in der Pflicht, Rahmenbedingungen nicht zulasten einzelner Wettbewerber zu verschlechtern.

„Freizeitangebote sind ein Ventil zur Auflösung sozialer Spannungen und wichtiger Bestandteil sozialer Teilhabe. Vergnügungsparks in Deutschland haben ihre hohe gesellschaftliche Relevanz und wirtschaftliche Bedeutung unlängst unter Beweis gestellt. Sie erfüllen alle Anforderungen zur Anwendung reduzierten Umsatzsteuer und verdienen faire Wettbewerbsbedingungen“, Jürgen Gevers, Geschäftsführer VDFU e.V.

Ein fairer und freier Wettbewerb zählt zu den ordnungspolitischen Grundsätzen in Deutschland – das Fundament der sozialen Marktwirtschaft. Chancengleichheit am Markt führt zu einem Leistungswettbewerb, von dem vor allem Verbraucherinnen profitieren. Laut Bundeswirtschaftsministerium eine wesentliche Voraussetzung für Wohlstand, Wachstum und Beschäftigung in Deutschland. Reduzierte Umsatzsteuersätze sollen beim Erwerb gesellschaftlich relevanter Güter- und Dienstleistungen entlasten – und zwar nicht die Betriebe. Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer und wird von Verbraucherinnen gezahlt. Die Europäische Union macht die soziale Entlastung der Verbraucher sogar zur grundlegenden Voraussetzung für die Anwendung reduzierter Umsatzsteuersätze.

„(…) Steuerbefreiungen und -ermäßigungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und dürfen nur aus genau definierten sozialen Gründen und zugunsten des Endverbrauchers erlassen worden sein.“ *Art. 110, Richtlinie 2006/112/ EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Die Umsatzsteuer bietet sich als Instrument zur Entlastung der Verbraucher an, denn gemessen am Einkommen ist sie regressiv. Sie richtet sich nicht nach individueller Leistungsfähigkeit. Jeder zahlt sie in gleicher Höhe. Wer über ein geringes Einkommen verfügt, ist überproportional von der Umsatzsteuer betroffen. Gleiches gilt für die Entlastung.

Laut Bericht des Bundesfamilienministeriums sind gerade Familien mit Kindern von sinkenden Reallöhnen, zunehmenden Kostendruck und steigender Inflation im besonderen Maße betroffen. Für die Hauptzielgruppe von Freizeiteinrichtungen wäre eine reduzierte Umsatzsteuer eine spürbare Entlastung.

Soziale Teilhabe an Freizeitangeboten darf nicht zur wirtschaftlichen Frage werden. Gerade in geopolitisch und wirtschaftlich krisenbelasteten Zeiten ist es bedeutsam, dass Menschen vor Ort oder in der Region bezahlbare und attraktive Freizeitangebote vorfinden. Gemeinsame Erlebnisse und Erholung durch inländische Angebote bieten eine echte Alternative zum kostspieligen und emissionsstarken Kurzurlaub im Ausland.

Auch im internationalen Wettbewerb werden deutsche Vergnügungsparks und Freizeitunternehmen steuerlich benachteiligt. Nachbarländer gewähren ihren Vergnügungsparks ermäßigte Umsatzsteuersätze auf Eintrittsentgelte. Dieser signifikante Standortnachteil bremst nicht nur Besucherentwicklung und Zukunftsperspektiven.

Aufgrund der deutlich höheren Steuerlast in Deutschland investieren Betreiber internationaler Unternehmensgruppen bevorzugt in bestehende Standorte außerhalb der Bundesrepublik oder eröffnen neue Einrichtungen im grenznahen Ausland. Vergnügungsparks in Deutschland drohen bei Innovationskraft, Produktneuerungen und Angebotsvielfalt den Anschluss zu verlieren.

„Vergnügungsparks erfahren steuerliche Ungleichbehandlung auf nationaler und internationaler Ebene. Sozioökonomische Bedeutung und Wettbewerbsfähigkeit sind gefährdet. Leidtragende sind der Wirtschaftsstandort Deutschland und nicht zuletzt die Besucher wie auch Beschäftigte“, Friedhelm Freiherr von Landsberg-Velen, Präsident VDFU e.V.

Mit der Kampagne „DIE FAIRE SIEBEN“ möchte der RitterRost Magic Park Verden zusammen mit dem VDFU die steuerliche Ungleichbehandlung auflösen. Die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Eintrittsentgelte aller touristischen Freizeitangebote stellt internationale Konkurrenzfähigkeit und fairen inländischen Wettbewerb sicher. Sie entlastet niedrige und mittlere Einkommensschichten und senkt den bürokratischen Aufwand.

Paderborner Osterlauf: Wie schnell läufst du fünf Kilometer

Marathonläufer

R5K: Die neue Rennserie

Dieses Jahr gibt es zum ersten Mal die R5K-Tour. Vier Fünf-Kilometer-Rennen in vier deutschen Städten: Hannover, Paderborn, Hamburg und am Ende das große Finale beim BMW BERLIN-MARATHON in der Hauptstadt.

Passend zum 75. Jubiläum des Paderborner Osterlaufes ist die Traditionsveranstaltung Gastgeber des zweiten Etappenabschnitts der attraktiven Rennserie.

Es geht um Preisgeld. Um die kostenlose Teilnahme an einem Trainingslager des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV). Darum, dass dein Talent auffällt. Veranstaltet wird das Ganze von German Road Races (GRR), der Vereinigung der großen Laufevents im deutschsprachigen Raum, mit Unterstützung des Deutschen Leichtathletik Verbandes und den vier Laufveranstaltern.

„Der flache Lauf Kurs in Paderborn ist schon seit Jahren Garant für Bestzeiten und bietet sich förmlich an, sein Talent bei der Serie unter Beweis zu stellen und mit zu den Besten in Deutschland zu gehören“, weiß Christian Stork um die schnelle Paderborner Strecke. „Uns ist es besonders wichtig, den Nachwuchs zu fördern. Als die Anfrage von GRR kam, ob wir dabei sein wollen, haben wir nicht lange überlegt, sondern direkt zugesagt. Nur so können wir sicherstellen, dass es auch in vielen Jahren noch Laufveranstaltungen gibt“, berichtet Stork weiter.

Gesamtsieger vom Auftaktrennen in Hannover Julian Gering freute sich, als U23-Sieger die schnellste Zeit auf der 800-Meter-Runde in Hannover hingelegt zu haben: „Ich bin happy. Auch wenn es leider nicht die optimalen Bedingungen waren, konnten wir uns heute super abwechseln. Mein letzter Kilometer war noch mal richtig schnell. Das macht mich sehr zuversichtlich und ich komme gerne nach Paderborn.“

Nutze deshalb die einmalige Atmosphäre in Paderborn und nimm im Ziel die 75-jährige Jubiläumsmedaille in Empfang.

Startschuss für das 5 km Rennen in Paderborn ist am 08.04.2023 um 11:00 Uhr.

Um in der Gesamtwertung vorn zu landen, reicht es nicht, einmal schnell zu sein. Mindestens drei Starts sind Pflicht. Einer davon muss beim Finale in Berlin sein. Am Ende gewinnt, wer in der Addition des Ergebnisses von Berlin mit den beiden schnellsten Zeiten bei den vorhergehenden R5K-Läufen die schnellste Zeit hat (2+1-Regel).

Alle Rennen sind offen für ambitionierte Läuferinnen und Läufer von 12 bis 22 Jahren. Gesamtwertung, Preisgelder und Trainingslager gibt es aber nur in der U20 und U23 der 16- bis 22-Jährigen – das sind 2023 die Jahrgänge von 2001 bis 2007.

Letzte Chancen in Paderborn mit dabei zu sein, gibt es in der Karwoche nur noch über die online-Nachmeldung ab dem 03. April, 11:00 Uhr ▪ Eine Anmeldung ist bis spätestens 60 Minuten vor dem Start möglich.

Von Hannover nach Berlin: Die R5K-Tour 2023 auf einen Blick

SA. 25.03. 5K – ADAC Marathon Hannover
SA. 08.04. 5K – Paderborner Osterlauf
SA. 03.09. 5K – Barmer Alsterlauf Hamburg
SA. 23.09. 5K – BMW BERLIN-MARATHON

Mehr Informationen unter: www.r5k-tour.de und Anmeldungen für den Osterlauf unter www.paderborner-osterlauf.de

h+h Koeln Messe: “be creative, be unique “

Koeln Messe Ausstellung
Internationale Fachmesse für Handarbeit & Hobby ist noch bis zum 2. April geöffnet.

Die Internationale Messe Köln hat mit der Durchführung der Internationalen Ausstellung für Handwerk und Hobby h+h ihr Portfolio um eine weitere internationale Veranstaltung erweitert. Diese Messe gilt als weltweit größte Orderplattform für textiles Kunsthandwerk, startete am 31. März und ist noch bis zum 2. April geöffnet.

Die Handwerks- und Hobbyausstellung bietet Fachbesuchern die Möglichkeit, sich über das umfassende Angebot an Innovationen rund um das Nähen, Häkeln und Sticken zu informieren. Ein weiterer Vorteil dieser Messe sind Talk Sofas und Workshop-Programme, die sich an den Bedürfnissen des Handels orientieren, die Vielfalt der Branche aufzuzeigen und Fachbesuchern aus aller Welt immer wieder neue Ideen für den Geschäftserfolg zu präsentieren.

Schulungen zu unterschiedlichsten Themen, wie Social Media Marketing oder trendige Basteltechniken, bekommen frischen Input für die Verkaufsseite oder den Online-Shop der Teilnehmer.

„Sei kreativ, sei einzigartig“-Motto, das die Besucher in der gesamten Ausstellung sehen können. Es geht darum, wie ein Mensch sein Geschäft durch Einzigartigkeit im Vergleich zu anderen optimieren kann, welche kreativen Ideen die Handwerksbranche immer wieder innovativ machen und wie Einzigartigkeit mit guten Argumenten gegen „Fast Fashion“ punkten kann.

Suche nach Vermisstem nach Knochenfund am Habichtsee geht weiter

Viktor_Syrtsov und im Hintergrund Habichtsee

Die Polizei Paderborn ermittelte nach einem Knochenfund im August 2020 und erhielt aus dem Ausland Hinweise auf einen vermissten Mann, um dessen Oberschenkelknochen es sich bei dem Fund handeln könnte. Ein Gutachten bestätigte dies nun. Die Staatsanwaltschaft Paderborn und die Mordkommission der Polizei Bielefeld übernahmen die Ermittlungen und suchen nach den sterblichen Überresten des Viktor Syrtsov sowie nach Personen, die Hinweis geben können.

Im August 2020 fand eine Spaziergängerin an dem Habichtsee in Schloß Neuhaus einen Knochen und informierte die Polizei Paderborn. Ermittlungen der Polizei Paderborn ergaben, dass es sich bei dem aufgefundenen Knochen um einen menschlichen Oberschenkelknochen handelt. Ein Abgleich in der Datei Vermisste und unbekannte Tote verlief zunächst negativ.

Nach einem Hinweis aus dem Ausland, dass es sich um einen seit 2002 vermissten Mann handeln könnte, bestätigte jetzt ein rechtsmedizinisches Gutachten nach einem DNA-Abgleich mit einem Angehörigen diesen Verdacht.

Bei der vermissten Person handelt es sich um den zum damaligen Zeitpunkt 52-jährigen Viktor Syrtsov.

Da ein Gewaltverbrechen nicht ausgeschlossen werden kann, übernahm die vom Polizeipräsidium Bielefeld eingerichtete Mordkommission “Hase” unter der Leitung des Kriminalhauptkommissars Markus Ickler zusammen mit der Staatsanwaltschaft Paderborn die weiteren Ermittlungen.

Mit Leichenspürhunden und Polizeitauchern wurde am Dienstag, den 28.03.2023, das Umfeld des Knochenfundortes am Habichtsee nach dem Vermissten durchsucht.

Personen, die Hinweise zu damaligen Aufenthalt oder zur Person des Vermissten (siehe Foto) geben können, werden gebeten, sich unter 0521-545-0 an die Polizei Bielefeld zu wenden.

30. März 2023

Paderborn / Schloß-Neuhaus. Die Mordkommission “Hase” der Polizei Bielefeld und die Staatsanwaltschaft Paderborn weiten die Ermittlungen aus und wenden sich mit einer Übersetzung an russischsprachige Personen. Die polizeilichen Suchmaßnahmen am Habichtsee am Dienstag und Mittwoch, 29.03.2023, blieben ergebnislos. Die Ermittlungen dauern an.

Поиск пропавшего без вести после находки кости

Полиция г. Падерборн вело следствие по делу обнаружения человеческой кости в августе 2020 года и получила из-за границы информацию о пропавшем без вести мужчине, бедренная кость которого была предположительно найдена. Проведенная экспертиза это подтвердила, после чего прокуратура г. Падерборн и комиссия по расследованию убийства полиции г. Билефельд приступили к расследованию и поискам останков Виктора Сырцова, в также лиц, которые могли бы предоставить какую-либо информацию.

В августе 2020 года прохожая нашла кость у озера Хабихтзее в Шлосс-Нойхаузе и сообщила в полицию г. Падерборн. Расследования полиции г. Падерборн показали, что найденная кость является бедренной костью человека. Первоначально поиск в базе данных пропавших лиц и неопознанных трупов не дал результатов.

После получения из-за границы сведений о том, что это может быть мужчина, считающийся пропавшим без вести с 2002 года, это предположение было подтверждено судебно-медицинской экспертизой путем сравнения ДНК пропавшего и одного из его родственников.

Виктор Сырцов

Пропавшим без вести лицом является

Виктор Сырцов, которому было тогда 52 года.

Так как нельзя исключить преступления с применением насилия, Президиумом полиции в Билефельде была создана комиссия по расследованию убийства «Hase» под руководством главного комиссара уголовной полиции Маркуса Иклера, которая продолжила расследования совместно с прокуратурой г. Падерборн.

Во вторник 28.03.2023 г. вблизи места находки кости у озера Хабихтзее прошли поиски останков пропавшего без вести с помощью собак для поиска и обнаружения трупов и полицейских водолазов.

Лиц, которые могли бы предоставить сведения о тогдашнем местонахождении или о личности пропавшего без вести (см. фото), просят обратиться в полицию г. Билефельд по номеру телефона 0521-545-0.

Foto: Polizei Bielefeld

Polizei und Zoll entdeckten illegalen Transport von Waffen auf A44

Verschiedene Waffen

Bei einer gemeinsamen Kontrolleinsatz der Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Dortmund und des Zolls entdeckten die Einsatzkräfte am Dienstag (28.3.2023) auf der A44 bei Soest einen illegalen Transport von Waffen.

Bei dem jetzt eingeleiteten Strafverfahren geht es um einen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und gegen das Sprengstoffgesetz.

Zunächst sprach der Zoll den Fahrer eines Audi A4 an und fragte konkret nach, ob dieser Drogen oder Waffen mit sich führe. Das verneinte der Fahrer. Bei der anschließenden Durchsuchung entdeckte der Zoll im Kofferraum des Audis vier Pistolen, elf Maschinenpistolen, 6800 Schuss Munition und 192.000 Zündhütchen. Waffen, Munition und Zubehör waren neu verpackt.

Keine Genehmigung für den Transport der Waffen in Deutschland

Der 42-Jährige konnte Dokumente vorlegen, die den Kauf der Waffen in den Niederlanden nachwiesen. Einen Nachweis für den legalen Transport der Waffen in Deutschland besaß der Mann jedoch nicht. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte die Polizei die Waffen und die Munition und leitete ein Ermittlungsverfahren ein.

Bei den Kontrollen ging es vorrangig um die Bekämpfung von Wohnungseinbrüchen, Metalldiebstählen, Sozialleistungsbetrug und Urkundenfälschung. Polizei und Zoll kontrollierten insgesamt 133 Personen und 90 Fahrzeuge. Dabei wurden mehr als 50 Verstöße gegen unterschiedliche Vorschriften festgestellt und geahndet (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Steuervergehen etc.). Die Polizei vollstreckte zwei Haftbefehle.

Foto: Polizei Dortmund

Jetzt anlegen: Blühflächen in der Stadt können Bienen helfen

Blüten

„Wir haben viel zu wenig Blühflächen für unsere Wildbienen, aber auch für andere Insekten“, sagt Prof. Dr. Alexandra-Maria Klein, Professorin für Naturschutz und Landschaftsökologie an der Universität Freiburg. In der Stadt fehle den Insekten besonders häufig das Futter, also Nektar und Pollen – es sei daher höchst sinnvoll, überall dort blühende Streifen oder Flächen anzulegen, wo es möglich ist. „Die Population von vielen Wildbienenarten ist rückläufig, wir müssen mehr für sie tun“, sagt Klein. Ab dem beginnenden Frühjahr, also ab jetzt, können man damit beginnen, Blühpflanzen auszusäen.

Blütennektar für Bienen, Schmetterlinge, Wespen und Käfer

Gerade Bienen sind auf viele Blühpflanzen angewiesen, weil sie nicht nur den Nektar als Nahrung nutzen, sondern sehr viele Pollen brauchen, um ihren Nachwuchs damit zu füttern. Aber auch zum Beispiel Schmetterlinge, viele Wespenarten und Käfer ernähren sich von Blütennektar. In der Stadt gebe es gute Möglichkeiten, den Bienen und anderen Insekten zu helfen, sagt Klein: „Wir brauchen überall Blühflächen, sie können in privaten Gärten entstehen, aber oft auch auf Dächern oder ungenutzten öffentlichen Flächen, auf denen bisher nur etwas Gras wächst.“ Besonders wichtig sei es, dass diese Bereiche eine Art Netz bilden: „Solche so genannten Korridore ermöglichen es den Insekten, in der Stadt zu reisen, ohne zu verhungern.“

Einheimische Pflanzen, die zu unterschiedlichen Zeiten blühen

Wer jetzt einen Blühstreifen anlegt, dürfe die ausgesäten Samen allerdings nicht angießen, solange noch die Gefahr von Nachtfrost besteht, sagt Klein. Außerdem solle man darauf achten, dass er aus einheimischen Pflanzen besteht, die zu unterschiedlichen Zeiten blühen. „Als Frühblüher sind zum Beispiel Krokusse und Schlüsselblumen geeignet, aber auch das Lungenkraut“, sagt Klein. Am allerbesten seien „gebietseinheimische“, also regionale Blühmischungen. Diese bekomme man manchmal in Gartenfachgeschäften oder bei spezialisierten Anbietern für regionales Saatgut im Internet. Manche Anbieter geben auch eine Beratung, was für welchen Standort geeignet ist. „Sie können die Samen natürlich auch im Lauf des Jahres auf Wiesen in der Umgebung selbst sammeln“, sagt Klein.

Blühflächen an der Universität Freiburg

Auch Pflanzen, die etwa in Mauerritzen oder Spalten im Asphalt ihre Nischen gefunden haben, tragen zur blühenden Vielfalt bei. Knapp hundert solcher Stadtpflanzen hat Alexandra-Maria Klein in ihrem soeben erschienenen, gemeinsam mit Julia Krohmer verfassten Bestimmungsbuch „Das wächst in Deiner Stadt“ porträtiert. Die Universität Freiburg will selbst ebenfalls dafür sorgen, dass Insekten mehr Blüten in der Stadt finden: Gemeinsam mit Studierenden und Prof. Dr. Stefan Rensing, Prorektor für Forschung und Innovation, hat Klein vor dem Rektoratsgebäude eine Blühfläche angelegt. Weitere Blühflächen für Insekten auf dem Universitätsgelände sind schon geplant.

Appell der Feuerwehrkräfte: Die 60 muss bleiben!

Zwei Feuerwehrmaenner

Köln. Die Unterschriften nahm Landtagspräsident André Kuper entgegen. Auch Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen von CDU, SPD und FDP waren der Einladung zur Übergabe gefolgt. „Wir appellieren heute noch einmal eindringlich an die Politik: Die 60 muss bleiben.

Feuerwehrbeamtinnen und -beamte sollen auch künftig die Möglichkeit erhalten, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu gehen. Dies ist vor dem Hintergrund des körperlich und psychisch anstrengenden Einsatzdienstes absolut erforderlich. Diese Jahre hinterlassen deutliche Spuren“ bekräftigte Valentino Tagliafierro, Vorsitzender des Fachbereiches Feuerwehr- und Rettungsdienst der komba gewerkschaft nrw, die gewerkschaftliche Forderung nach Erhalt der bisherigen Altersgrenze.

Auch die hohen gesundheitlichen Anforderungen an die Feuerwehrkräfte sind ein Argument für die Altersgrenze. Die Feuerwehrbeamtinnen und -beamten müssen beispielsweise die Voraussetzungen für die Atemschutztauglichkeit erfüllen, um den Einsatzdienst zu absolvieren. Dies wird mit zunehmenden Alter jedoch schwieriger. Hinzu kommt, dass die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamte durch die längere wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden bereits mit 60 Jahren eine deutlich höhere Lebensarbeitszeit leisten.

Eine gerichtliche Entscheidung macht eine Neuregelung der Altersgrenze im § 116 des Landesbeamtengesetzes NRW erforderlich. „Wir schlagen vor, dass Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten, wenn sie insgesamt sieben Jahre Einsatzdienst geleistet haben. Zum Einsatzdienst gehören die Bereiche Brandschutz, technische Hilfeleistung, Katastrophenschutz, Leitstellen (nach §28 des Brandschutzgesetzes) sowie der Rettungsdienst, sofern er von der Feuerwehr ausgeführt wird“, erläutert Tagliafierro. Der Vorschlag orientiert sich an bestehenden gesetzlichen Regelungen.

Erst bei der ARTbase LENKWERK, jetzt am Rheinturm

Julius Borchards digitale Kunstwerke werden bis zum 26. März in Düsseldorf projiziert.

Im Rahmen der Projektion „Rheinturm in Art“ erstrahlen auch die Werke des Newcomers am Turm in Düsseldorf. Am Wochenende zuvor faszinierte Borchards „Digitale Kunst“ noch die Besucherinnen und Besucher der ARTbase LENKWERK in Bielefeld.
Und das ist genau das, was Julius Borchard will. Er will faszinieren und begeistern. Unter dem Namen „Lighthorus“ kreiert er nicht wie üblich mit einem Pinsel, sondern er zeichnet mit Licht. Er manifestiert nie gesehene Sternenkonstellationen, weit entfernte Welten und die Schönheit der kosmischen Leere. „Unser Kosmos bietet ein schier endloses Potential der Inspiration. Mein Ziel ist es möglichst viele Menschen daran teilhaben zu lassen.“, so Borchard. Er habe jahrelang experimentiert, wie sich seine Vorstellungen und Ideen umsetzen ließen. Mit der digitalen Kunst und enorm hohen Rechenleistungen, ist es ihm nun gelungen, Bilder in gigantischen Maßstäben und mit einer faszinierenden Farbbrillanz zu erzeugen.

Bis zum Sommer 2022 teilte er seine Werke überwiegend online mit seinen mehr als 21.000 Followern bei Instagram. Im Juli stellte er seine Bilder dann erstmals, im Rahmen seiner Vernissage aus: „Ich habe schnell gemerkt, dass meine Bilder neben der digitalen, vor allem auch eine reale Bühne brauchen. Ich war überwältigt von dem positiven Feedback. Das Schönste war, das Leuchten und Funkeln in den Augen der Besucherinnen und Besucher zu sehen. Da wusste ich, dass sich mein Traum erfüllt und die Betrachtenden in meine Welt der endlosen Faszination abtauchen.“

Nach der überwältigenden Vernissage folgte eine Kunstreise nach Nepal, die Ausstellung seiner Werke bei den Bielefelder Nachtansichten und bei der ARTbase LENKWERK. Die Projektion seiner Arbeiten an den Rheinturm in Düsseldorf läuft noch bis zum 26. März.

Mitte Mai wird seine Digitale Kunst dann auch auf dem Leinweber-Markt in Bielefeld zu sehen sein. „Zukünftig möchte ich meine Bilder und Videos gerne in verschiedenen Planetarien ausstellen. Erste Gespräche laufen hier bereits.“, verrät Julius Borchard.

Foto: Nadja Zikes

Warum Berufsvereinigungen Mitglieder wie Arbeitnehmer gleichbehandeln müssen?

Zwei Bergsteiger
Zwei Männer, deren Zweck es ist, Berge zu besteigen.

Bergsteiger: Zwei Männer, deren Zweck es ist, Berge zu besteigen (Expedition zum
Kilimanjaro, Monty Python´s Wunderbare Welt der Schwerkraft).

Schon seit 2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), was insbesondere Arbeitgeber sehr vorsichtig gemacht hat. Etwa indem Stellenanzeigen alle inzwischen mindestens drei Geschlechter ausdrücklich mit „m/w/d“ bezeichnen und auch keine Altersvorgaben mehr vorsehen, sowie geschlechtersensible – korrekt gegenderte – Sprache verwenden. Doch haben viele Berufsverbände noch gar nicht erkannt, dass sie gegenüber Mitgliedern und Bewerbern um Mitgliedschaft entsprechende Pflichten haben, und diese korrespondierend Rechte, analog wie bei Arbeitnehmern.

Auch Mitglieder von Berufsvereinigungen sind durch das AGG geschützt

Abschnitt 2 des AGG “Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung” wird durch § 18 AGG auf die Mitgliedschaft in – nicht nur – Berufsvereinigungen ausgedehnt:

„(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer … Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht, sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.

(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.“

Unter solche Berufsvereinigung können etwa Mitglieder von Berufskammern und -Vereinen, Gewerbevereinen und auch selbstständige Berufs-Sportler in entsprechenden Vereinen fallen. Oder auch für Hobby-Bergsteiger ein entsprechender Gebirgsverein, angesichts einer überragenden Bedeutung.

Dann also darf entsprechend § 7 AGG kein Mitglied wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes in der Vereinigung benachteiligt werden. Dies beinhaltet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

In § 2 AGG ausdrücklich genannt wird zu diesen Gründen das Verbot von Benachteiligungen in Bezug auf “die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,”

Auch mittelbare Benachteiligungen sind verboten

Unmittelbar benachteiligt wird, wer wegen eines dieser Gründe eine ungünstigere Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Doch auch mittelbare – also durch dem Schein nach neutrale Kriterien bewirkte – Benachteiligungen aus einem dieser Gründe sind unzulässig. Etwa wenn ausdrücklich auf eine bestimmte Muttersprache abgestellt wird, statt nur auf die tatsächlich erforderlichen ausreichenden Sprachkenntnisse, oder eine Mindestgröße verlangt wird, die in der Mehrheit von Frauen unterschritten wird.

Ist die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, so liegt keine unzulässige Benachteiligung vor. Etwa der Ausschluss von Ruheständlern – mittelbare Altersbenachteiligung – aus Gremien der Berufsvereinigung, um deren Kontakt mit den Berufstätigen sicherzustellen.

Eine Ungleichbehandlung als positive Maßnahme zum Ausgleich bestehender Nachteile ist indes erlaubt – z.B. Frauenförderung, soweit diese sonst benachteiligt wären. Was bei manchen Berufen mit hohem Frauenanteil aber auch nicht gegeben sein mag.

Die Vereinsautonomie wird unter den Voraussetzungen des AGG beschränkt. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam – das kann etwa auch die Vereinssatzung betreffen. Auch eine Mehrheit von Mitgliedern kann sie nicht wirksam beschließen – und ein Vereinsvorstand sich nicht auf solche Mehrheitsbeschlüsse berufen.

Berufsvereinigungen müssen Regelungen wie für Arbeitgeber entsprechend einhalten Betroffen ist hier entsprechend § 11 AGG neben der Aufnahme als Vereinsmitglied oder für eine vorgelagerte Ausbildung, die Ausschreibung für die Mitarbeit in Vereins-Organen, Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen etc. Bereits eine nicht alle mindestens drei “amtlichen” Geschlechter umfassende Bezeichnung der Adressaten – etwa nur “Ingenieurinnen und Ingenieure” oder gar nur “Ingenieure” ohne Klarstellung “m/w/d”, “all gender” oder mit Genderstern ist ein Gesetzesverstoß und damit verboten. Ebenso nicht gerechtfertigte Altersbegrenzungen, Anforderungen an Berufserfahrung oder Ausschreibungen nur für Berufsanfänger ohne zwingende Gründe.

Die Berufsvereinigung ist entsprechend § 12 AGG verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen, inklusive vorbeugender Maßnahmen. Dazu muß sie etwa im Rahmen einer Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen – und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Zur Erfüllung dieser Pflicht kann der Vorstand auch die Mitglieder in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung schulen.

Verstoßen Mitglieder gegen das Benachteiligungsverbot, so hat der Vorstand die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung oder Vereinsausschluss zu ergreifen.

Etwa als Vorstand eines Berufverbandes einen Chat für auch anonyme genderfeindliche Äußerungen seiner Mitglieder im Internet zur Verfügung zu stellen, oder auf solche Äußerungen nicht deutlich zu reagieren ist absolutes No Go.

Berufsvereinigungen müssen eine Beschwerdestelle für Mitglieder einrichten Die Mitglieder haben das Recht, sich bei der gemäß § 13 AGG zuständigen Stelle der Berufsvereinigung zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft von dieser – oder anderen Mitgliedern – wegen eines der genannten Gründe benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist von der zuständigen Beschwerdestelle der Berufsvereinigung zu prüfen und das Ergebnis dem beschwerdeführenden Mitglied mitzuteilen.

Das AGG sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständige Stelle sind in der Berufsvereinigung bekannt zu machen, etwa durch Einsatz der in der Berufsvereinigung üblichen Informations- und Kommunikationstechnik.

Die Berufsvereinigung darf Mitglieder – und ihre Beschäftigten – nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach AGG oder wegen der Weigerung, eine gegen diese Bestimmungen verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen, auch nicht, wer Benachteiligte hierbei unterstützt oder zum Zeugnis aussagt.

Jeder böse Schein ist zu vermeiden

Wenn im Streitfall Indizien bewiesen werden, die eine Benachteiligung wegen genannter Gründe vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Diese Umkehr der Beweislast kann indes in der Praxis kaum jemals erfüllt werden, und wenn, dann etwa bei Ausschreibungen zur Mitwirkung in Vereins-Gremien u.ä. nur mit einem erheblichen Dokumentationsaufwand des gesamten Auswahlprozesses, genau wie bei Stellenbesetzungen durch Arbeitgeber.

Bereits eine verweigerte (erst recht nachweislich falsche) verlangte Auskunft über die Gründe für eine ungünstigere Behandlung kann als Indiz ausreichen (LAG Mainz, Urteil vom 25.03.2011 – Az.: 9 Sa 678/10).

Wie bei Stellenausschreibungen durch Arbeitgeber ist es daher auch bei Berufsvereinigungen unbedingt sinnvoll, bereits vorab jedes Indiz für eine mögliche Benachteiligung zu vermeiden.

Kritisch ist bereits, sich für die ausgeschriebene Mitwirkung ausdrücklich nur an etwa “Physikerinnen und Physiker” zu wenden, da dies nicht das diverse Geschlecht mit umfasst, sondern nur die zwei rein binären Geschlechter Frauen und Männer anspricht. Bereits auch nur die Frage nach dem Geburtsdatum könnte ein Indiz für beabsichtigte Altersdiskriminierung sein, erst recht wenn angekündigt ist, dass ohne diese Angabe die Bewerbung um Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Vereinigung nicht bearbeitet wird. Ebenso wenn bei Datenschutzhinweisen anläßlich solcher Bewerbung die Zustimmung zur Verwendung des Geburtsdatums als unerläßlich bezeichnet wird.

Ein Indiz kann bereits auch das Verlangen nach einem Foto oder des vollen Vornamens statt nur Initialen sein, da daraus auf Geschlecht und ggf. auch Alter und ethnische Herkunft geschlossen werden kann. Eine ganz schlechte Idee ist, bei der Anrede nur die Wahl zwischen “Herr” und “Frau” zu lassen, oder nur mit “Sehr geehrte Damen und Herren” anzureden, statt “Liebe Anwesende” wenigstens noch hinzuzufügen, wenn schon nicht alleine zu verwenden.

Gendergerechte Urkunden und Berufsbezeichnugen

Viele Berufsvereinigungen vergeben Berufsbezeichnungen oder sogenannte “Titel”, oder beurkunden etwa die Mitgliedschaft, Fort- und Weiterbildungen. Dabei verwendete nicht gendergerechte Bezeichnungen wie das generische Maskulin (“Arzt”) oder rein binäre Formen (“Ärztin/Arzt”), in denen sich Angehörige nicht binären Geschlechts (“Divers”) nicht wiederfinden, könnten diese bei der Inanspruchnahme etwa von Fortbildungsleistungen ihrer Berufsvereinigung benachteiligen. Weil sie damit nur zwischen zwei “Titeln” mit subjektiv falschem Geschlecht entscheiden können. Berufsvereinigungen sollten etwa in Satzungen oder Fortbildungsregelungen (wie zum Facharzt oder Fachanwalt) nicht nur binäre Bezeichnungen in Aussicht stellen.

Es ist daher anzuraten, frühzeitig darauf hinzuweisen, dass sie egal was die Satzung – manchmal gar ein Gesetz oder eine Verordnung – sagt, auf Wunsch auch nichtbinäre Urkunden ausstellen oder solche “Titel” vergeben, und dies statt mit einem vollen Vornamen auch nur mit dessen Initialen.

Arbeitgeber müssen Beschäftigte auch bei dienstlicher Tätigkeit in Berufsvereinigung schützen

Viele Mitglieder in Berufsvereinigungen – etwa bei ärztlichen und rechtsanwaltlichen Berufen – sind bei anderen Arbeitgebern beschäftigt. Üben sie dann eine Tätigkeit für ihren Arbeitgeber in der Berufsvereinigung aus – etwa durch Fortbildung oder Interessenvertretung – so sind sie dabei auch durch ihren Arbeitgeber vor Benachteiligung zu schützen. Erkennbar kann dies daran sein, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit in der Berufsvereinigung als Dienstreise behandelt und als Arbeitszeit bezahlt. Oder dienstliche Vorschriften etwa zum Corona-Infektionsschutz darauf erstreckt, die für rein private Tätigkeiten so nicht angeordnet werden könnten. Was er indes vermeiden kann, indem er genau dies alles unterlässt und den rein privaten Charakter der Tätigkeit in der Berufsvereinigung hervorhebt.

“Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.” So schreibt es § 12 Abs. 4 AGG auch bei Berufsvereinigungen als “Dritte” vor. Der Beschäftigte kann sich über eine nach AGG verbotene Benachteiligung durch die Berufsvereinigung dann auch bei der vom Arbeitgeber einzurichtenden Stelle beschweren, die dann prüfen und das Ergebnis mitteilen muss. Arbeitgeber müssen dann begründeten Beschwerden abhelfen, etwa durch Abmahnung der Berufsvereinigung bis zur Einstellung der Zusammenarbeit mit ihr.

Benachteiligungen werden aufwendig und teuer

Das AGG sieht bei Benachteiligungen nach nur Beweis eines Indizes die Umkehr der Beweislast vor – diese dann zu erfüllen ist fast unmöglich. Dies kann dann wegen Schadenersatz und “Schmerzensgeld” sehr teuer werden, abgesehen von dem Prestigeverlust. Aber auch die Besetzung von Gremien und Ausschüssen und damit die Arbeit einer Berufsvereinigung kann behindert werden, wenn diese wegen Benachteiligung nach AGG angefochten wird. Umso wichtiger ist, dass Berufsvereinigungen ihre Pflichten nach AGG genau erkennen und ihnen nachkommen, dabei bereits jedes auch nur Indiz einer Benachteiligung vermeiden. Ferner aber auch alle internen Verfahren AGG-konform ausgestalten, darin schulen und ihre Umsetzung zur Beweissicherung genau dokumentieren. Hilfreich angesichts zahlreicher Fallstricke ist auch, die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdestelle nach AGG ausreichend qualifiziert zu gestalten, um nach Möglichkeit spätere aufwendigere Rechtsstreitigkeiten dadurch zu vermeiden.

*von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz-und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de ).

Droste Festival 2023: Allmenden des 21. Jahrhunderts

Haus Rueschhaus Drohnenaufnahme

»Wo ist Allmende?« Das Droste Festival von Burg Hülshoff – Center for Literature (CfL) widmet sich unter diesem Motto in diesem Jahr dem Thema Gemeingut. Der Garten von Haus Rüschhaus in Münster verwandelt sich vom 30. Juni bis zum 2. Juli 2023 in ein Spielfeld, auf dem sich Künstlerinnen und Besucherinnen in Lesungen, Performances, Gesprächen, Workshops, Installationen, Film-Vorführungen und einem Live-Rollenspiel mit der Frage beschäftigen, was heute allen gemeinsam gehört. Die Schirmherrinnenschaft für das Festival hat die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Ina Brandes übernommen.

Der Begriff Allmende bezeichnet gemeinschaftlich genutztes Eigentum einer Gemeinde oder Gruppe von Personen. Allmenden existierten seit dem Mittelalter und waren zu Zeiten von Annette von Droste-Hülshoff noch eine gängige Wirtschaftsform. Flächen wie Weiden und Heiden wurden von mehreren Personen gemeinsam genutzt. Die Regeln zur Bewirtschaftung wurden in einer Art Selbstverwaltung von der Gemeinschaft festgelegt und umgesetzt.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts gingen gemeinschaftlich genutzte Flächen dann zunehmend in Eigentum Einzelner über und die heute wirksame Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung mit ihrem Fokus auf Privateigentum bildete sich heraus. Mit dem Verschwinden der traditionellen Allmenden verschwand auch das Wort Allmende aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Das Konzept des Gemeinguts findet sich aber auch heute noch.

Das Droste Festival 2023 widmet sich den Allmenden des 21. Jahrhunderts. Welche Allmenden umgeben uns heute, sichtbar und unsichtbar? Sind Sprache, Zeit, Wissen oder das Internet Allmenden? Welche Regeln und Mechanismen braucht es, damit Gemeineigentum funktioniert, und wie können diese verhandelt werden? Wo sind die Grenzen des Gemeinguts? Gibt es auch als Gemeingut verstandene Bereiche, die eigentlich gar keine sind? Autoren, Künstlern, Initiativen und Besuchern kommen zusammen, um in einem vielfältigen Programm an drei Festivaltagen gegenwärtige Allmenden zu entdecken.

Freitag, 30. Juni – Sonntag, 2. Juli 2023
DROSTE FESTIVAL 2023
Wo ist Allmende?

Mit u.a. Eva-Maria Baumeister (Regisseurin), Eloïse Bonneviot & Anne de Boer (Künstlerinnen), Theaterwerkstatt Bethel, Taifun Project, Hans Unstern (Musikerin), Stefanie Wenner (Künstlerin), What Are People For (Band)

Veranstaltungsort: Haus Rüschhaus, Am Rüschhaus, 48161 Münster

Foto: Lisa Gehring

NordWestBahn – RB 84: Einschränkungen zwischen Paderborn und Holzminden vom 1. bis 2. April

Gleisarbeiter

Aufgrund von Tunnel- und Gleisarbeiten durch die Deutsche Bahn (DB Netz AG) werden am Samstag, 1. April, und Sonntag, 2. April 2023, die Züge der Linie 84 nicht zwischen Paderborn Hbf und Höxter-Ottbergen bzw. Holzminden verkehren können.

Zwischen Paderborn Hbf und Altenbeken wird auf den Parallelverkehr der Linien RB 72 und S 5 verwiesen. Auf dem weiteren Streckenabschnitt zwischen Altenbeken und Höxter-Ottbergen bzw. Holzminden werden die nicht verkehrenden Züge durch einen Ersatzverkehr mit Bussen bedient.

Die nächtlichen Busse von Paderborn Hbf bzw. Altenbeken nach Holzminden halten in Höxter-Lüchtringen nur zum Ausstieg.
Aufgrund von Bauarbeiten wurde die Haltestelle des Ersatzverkehrs in Höxter Rathaus von „Bahnhof/Rathaus“ zu der Haltestelle „Schulzentrum“ verlegt.
Die Mitnahme von Fahrrädern ist in den SEV-Bussen leider nicht möglich.

Die Ersatzfahrpläne sind unter www.nordwestbahn.de verfügbar und in den digitalen Auskunftsmedien (zum Beispiel www.bahn.de) abrufbar.

Kampfmittelräumung in Göttingen – Auswirkungen auf S-Bahn-Verkehr

Gleise

Aufgrund einer Kampfmittelräumung in Göttingen, werden sämtliche Züge durch die Deutsche Bahn umgeleitet, was zu Einschränkungen am Samstag, 25 März auf der S-Bahn-Linie S5 führt.

Züge verkehren zwischen Hannover Hbf und Hameln sowie Hameln und Hannover Hbf ganztägig im Stundentakt. Die Strecke Hannover Hbf und Hannover Flughafen ist davon nicht betroffen. Wir bitten unsere Fahrgäste um Verständnis.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.sbahn-hannover.de