Das BSK-Fachteam Bauen wurde jetzt auf ein Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf aufmerksam, wonach der Zugang zum Apothekenverkaufsraum barrierefrei umgebaut werden muss.

Eine Stufe – egal mit welchem Höhenunterschied – kann für viele auf einen Rollstuhl angewiesene Menschen, aber auch für Menschen mit anderen körperlichen Einschränkungen, ein Hindernis darstellen, das ohne Hilfe nicht zu überwinden ist.

Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) fordert seit 2012, dass der Zugang zum Verkaufsraum barrierefrei erreichbar sein soll (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 1). Das gilt auch für Apotheken im Bestand. Zwar lässt die Soll-Vorschrift in der ApBetrO Abweichungen von der grundsätzlich vorgeschriebenen Barrierefreiheit in atypischen Fällen zu, der Ermessensspielraum liegt dann aber bei den Behörden.

Die Anforderungen an die barrierefreie Erreichbarkeit werden allerdings in der Apothekenbetriebsordnung nicht konkretisiert, doch können sie aus § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) abgeleitet werden. Das musste jetzt ein Apotheker in NRW erfahren, der die behördliche Anordnung, einen Höhenunterschied von rund fünf Zentimetern zwischen Eingang und Gehsteig rollstuhlgerecht zu überbrücken, für unverhältnismäßig hielt. Seine Klage gegen den Behördenbescheid wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt abgewiesen.

Als „bahnbrechend“ bewerten die Mitglieder des BSK-Fachteams Bauen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das sich in seinem Urteil klar auf die Begriffsdefinition nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, BGG, bezieht. Demnach würden „gutgemeinten Vorschläge“ wie eine mobile Rampe in Kombination mit einer Funkklingel am Eingang oder die Hilfestellungen des Personals die gesetzlichen Vorgaben verfehlen, da ein selbständiger Zugang ohne Hilfe laut BGG nicht gewährleistet sei.

Das BSK-Fachteam sieht in diesem Urteil eine Grundlage, um auf die Beseitigung von Zugangsbarrieren bei Apotheken zu pochen. Analog dazu hätte der Verband auch die Möglichkeit, bei weiteren Dienstleistern, insbesondere im Gesundheitsbereich, nachdrücklich Barrierefreiheit einzufordern.

Foto: © Peter Reichert, BSK.